Inhalt:
Kartierung der gesetzlich geschützten Biotope
Im § 42 des Landesnaturschutzgesetzes ist geregelt, dass
das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) die
geschützten Biotope in der Biotopkartierung erfasst und in Karten eindeutig abgrenzt.
Die Karten sind auch bei der unteren Naturschutzbehörde zur Einsicht jeder Person bereitzuhalten und den Gemeinden für deren Gebiet zur Verfügung zu stellen.
Die umfangreiche Kartieranleitung finden Sie im Fachinformationssystem "Kartieranleitungen NRW - Methoden für naturschutzrelevante Freilanduntersuchungen in Nordrhein-Westfalen" des LANUV NRW.
Die Kartierung durch das LANUV bzw. durch die von ihr beauftragten Fachbüros ist aber nicht Voraussetzung für den gesetzlichen Schutz der Biotope. Der gesetzliche Biotopschutz vermittelt einen gesetzesunmittelbaren Schutz, der die Erfassung in der Biotopkartierung nicht voraussetzt. Die geschützten Biotope sind nachrichtlich in den Landschaftsplan sowie in die ordnungsbehördliche Verordnung zu übernehmen.